Haftpflichtversicherung Kinder: Was sind die Voraussetzungen?

Damit ein Kind über die Eltern mitversichert ist, muss es während der Vertragslaufzeit oder bereits bei Vertragsabschluss bei dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden. Das gleiche gilt für Neugeborene, die vorerst über die Risikoversicherung von Beginn an geschützt sind. Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung über die Geburt des neuen Familienmitglieds, wird der Familienschutz infolgedessen angepasst.

Verständlicherweise gibt es auch Regelungen, welche die Versicherbarkeit von Kindern in der Privathaftpflichtversicherung genau abklären. Sofern der Nachwuchs noch unter 18 Jahre alt ist, bestehen üblicherweise hierfür keine Probleme. Damit Kinder dann noch über die Familienhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden können, muss einfach die Voraussetzung vorliegen, dass sie noch unverheiratet beziehungsweise in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft sind. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist in dem sogenannten Lebenspartnerschaftsgesetz festgelegt.

Für Nachkömmlinge, die bereits das 18. Lebensjahr überschritten haben und somit volljährig sind, gelten besondere Bestimmungen. Maßgebend hierbei ist der Status der beruflichen Laufbahn. Versichert sind Kinder über die Haftpflichtversicherung selbst dann noch, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen und eine eigene Wohnung haben. Das Kind muss dann allerdings eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

Mitversichert bei
  • Schulausbildung
  • Erster Berufsausbildung (innerhalb 12 Monate)
  • Zweiter Berufsausbildung (innerhalb 12 Monate)
  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Freiwilliges soziales/ökologisches Jahr
Eigene Versicherung nötig bei
  • Verheiratete oder verpartnerte Kinder
  • Berufstätige ohne Ausbildung
  • Zweitstudium (ohne direkten Anschluss)
  • Selbstständige Tätigkeit

Was gilt für deliktsunfähige Kinder?

Nach der deutschen Gesetzgebung ist ein Kind erst ab einem bestimmten Lebensalter deliktsfähig. Das bedeutet, dass sie erst nach Erreichen des geregelten Alters für verursachte Schäden haftbar gemacht werden können.

Deliktsfähigkeit von Kindern nach Alter
Alter Status Haftung
Unter 7 Jahre Deliktunfähig Keine Haftung (auch Eltern nicht, bei erfüllter Aufsichtspflicht)
Unter 10 Jahre Deliktunfähig im Straßenverkehr Keine Haftung bei Verkehrsschäden
Unter 18 Jahre Möglicherweise deliktunfähig Keine Haftung bei fehlendem Pflichtbewusstsein

Die Leistungen aus der privaten Haftpflichtversicherung können bei deliktunfähigen Kindern also im Schadensfall nicht in Anspruch genommen werden, da keine verpflichtende Schadensersatzforderung vorliegt. Manche Versicherungsanbieter schließen diese Leistungen für deliktunfähige Kinder allerdings mit ein, um zum Beispiel Streitigkeiten mit geschädigten Freunden oder Nachbarn zu vermeiden. Welche Anbieter dazu gehören, können Sie bei einem Versicherungsvergleich in Erfahrung bringen.

Tipp: Wählen Sie einen Tarif, der deliktunfähige Kinder einschließt. So vermeiden Sie Streitigkeiten mit Nachbarn und Freunden, selbst wenn keine gesetzliche Haftungspflicht besteht.

Sind Gastkinder automatisch mitversichert?

Im Rahmen von Austauschprogrammen sind ausländische Gäste, wie zum Beispiel Au-Pair-Mädchen oder Austauschgruppen, zu Besuch bei inländischen Familien. Sofern die Besucher keine eigene private Haftpflichtversicherung haben, können sie über die Familienversicherung abgesichert werden. Der Schutz gilt während des Aufenthalts bei vielen Tarifen bis zu einem Jahr. Allerdings sind Gastkinder nicht immer automatisch mitversichert. Aus diesem Grund sollten Sie Ihr Gastkind vorab bei der Versicherung anmelden. Dabei ist es wichtig abzuklären, ob die Dauer der Versicherungsdeckung für die Dauer des Besuchs ausreicht.

Häufig gestellte Fragen zu Kindern in der Haftpflichtversicherung

Solange Kinder sich in der Erstausbildung befinden (Schule, Lehre, Studium), sind sie in der Regel über den Familientarif der Eltern mitversichert. Eine eigene Versicherung wird nötig, wenn sie verheiratet sind, ein Zweitstudium beginnen oder berufstätig werden.

Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt, haftet niemand. Manche Tarife bieten dennoch eine freiwillige Erstattung für deliktunfähige Kinder an, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Nein, Gastkinder und Au-Pairs sind nicht automatisch mitversichert. Sie sollten Ihr Gastkind vorab bei der Versicherung anmelden. Der Schutz gilt bei vielen Tarifen bis zu einem Jahr.

Ja, neben blutsverwandten Nachkommen gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder als versicherbare Kinder. Ebenso sind Kinder eines mitversicherten Lebenspartners eingeschlossen.