Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung
In der Lebensversicherung können Sie für den Todesfall einen oder mehrere Bezugsberechtigte beliebig festlegen. Damit bestimmen Sie wer die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung bei Fälligkeit erhalten soll. Dies können zum Beispiel die Ehefrau, der Ehemann oder die Kinder sein. Die Willenserklärung hierfür kann bereits bei Vertragsbeginn oder während der Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Sprechen Sie eine Bezugsberechtigung zugunsten Ihrer minderjährigen Kinder aus, ist es ratsam gleichzeitig einen Treuhänder zu bestimmen. Der Treuhänder verwaltet das Vermögen des Kindes bis das Kind alt genug ist, selber darüber zu verfügen. Also in der Regel nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigten nicht beanspruchte Anteil geht auf die übrigen Bezugsberechtigten über.
Widerrufliches Bezugsrecht
Bei der widerruflichen Bezugsberechtigung haben die Begünstigten lediglich eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung. Die Willenserklärung kann also jederzeit von dem Versicherungsnehmer widerrufen oder geändert werden.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung haben die Begünstigten bereits das Vermögensrecht. In diesem Fall kann die Änderung des Bezugsrechts daher nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten erfolgen. Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird zum Beispiel oft bei Eheleuten angewendet, wenn sie sich über eine Risikolebensversicherung gegenseitig absichern möchten.
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