Zum Jahresende
3 Monate Kündigungsfrist vor Ablauf des Versicherungsjahres
Bei Beitragserhöhung
1 Monat Sonderkündigungsrecht nach Mitteilung
Nach Schadensfall
1 Monat Sonderkündigungsrecht nach Regulierung
Versicherungswechsel zum Jahresende
Wie bei anderen Risikoversicherungen auch können Sie einen Wechsel immer zum Ende des Versicherungsjahres durchführen. Wichtig dabei ist, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht bei der aktuellen Haftpflichtversicherung eingeht, damit die Auflösung des vorherigen Vertrages auch wirksam wird. Eine gleichzeitige Doppelversicherung bei mehreren Anbietern ist nämlich nicht sinnvoll. In der Haftpflichtversicherung beläuft sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate. Mehr dazu finden Sie in unseren Ratgebern zur Haftpflicht im Ausland, zur Familienhaftpflichtversicherung und zur Forderungsausfalldeckung.
Der erstmalige Versicherungsbeginn war zum Beispiel am 08. April. Das genaue Datum ist immer im Versicherungsschein ersichtlich. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 07. Januar bei der derzeitigen Versicherungsgesellschaft eingegangen sein. Der Wechsel zum neuen Anbieter ist dann zum 08. April möglich.
Haben Sie einen mehrjährigen Versicherungsvertrag abgeschlossen, ist der Versicherungswechsel erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Meist handelt es sich dann um einen Dreijahresvertrag. Wichtig ist bei manchen privaten und gewerblichen Haftpflichtversicherungen, dass Sie dort oft nur zum Ende des Kalenderjahres kündigen können. Das Versicherungsjahr ist somit unabhängig vom ursprünglichen Vertragsbeginn. Der Tarifwechsel ist dann zum 01.01. eines Jahres erlaubt.
Anbieterwechsel bei Beitragserhöhung
Private Haftpflichtversicherungen haben jedes Jahr die Möglichkeit die Versicherungsbeiträge anzupassen. Eine solche Anpassung kann sich zu Gunsten oder zu Lasten der versicherten Personen auswirken. Erfolgen drastische Erhöhungen ist nicht jeder Versicherte damit einverstanden und vergleicht andere Tarife, um die Alternativen zu erkennen und gegebenenfalls die Versicherung zu wechseln. Nach der Mitteilung über eine kommende Beitragserhöhung dürfen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Kündigung wird dann zum Erhöhungszeitpunkt gültig.
Ein Wechsel lohnt sich nicht nur über den Beitrag, sondern vor allem über die Leistung. Achten Sie beim Vergleich auf eine ausreichend hohe Deckungssumme: Empfehlenswert ist eine Versicherungssumme von mindestens 10 Millionen Euro; viele leistungsstarke Tarife bieten inzwischen pauschal 50 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Prüfen Sie zudem, ob wichtige Bausteine wie der Einschluss von Gefälligkeitsschäden, Schlüsselverlust oder ein Forderungsausfall bereits enthalten sind, bevor Sie sich für einen neuen Tarif entscheiden.
Wichtig: Nutzen Sie eine Beitragserhöhung als Chance, um aktuelle Tarife zu vergleichen. Oft finden Sie einen besseren Schutz zu einem günstigeren Preis.
Wechsel nach einem Versicherungsfall
Jede versicherte Person darf nach dem Eintritt eines Schadens die private Haftpflichtversicherung wechseln. Dieses außerordentliche Wechselrecht hat den Hintergrund, dass Sie den Vertragspartner wechseln können, wenn Sie zum Beispiel mit der Abwicklung des Versicherungsfalls nicht vollständig zufrieden sind. Die Kündigung der Versicherung ist immer dann möglich, wenn das Versicherungsunternehmen für den Schaden eingetreten ist oder der versicherten Person ein gerichtliches Schreiben zu einem versicherten Schadensfall zugegangen ist.
Sofern einer dieser Fälle eingetreten ist, muss ein Kündigungsschreiben innerhalb eines Monats bei der Haftpflichtversicherung eingehen, damit die Frist eingehalten wird. Der Versicherungsnehmer kann dabei bestimmen, ob der Vertrag sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst werden soll. Spätestens jedoch zum Ende der aktuellen Versicherungsperiode.
Häufig gestellte Fragen zum Versicherungswechsel
Die reguläre Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Bei Beitragserhöhungen oder nach einem Schadensfall gilt eine verkürzte Frist von 1 Monat.
Bei einem Mehrjahresvertrag (meist 3 Jahre) ist die Kündigung erst zum Ende der Mindestlaufzeit möglich. Ausnahmen bestehen bei Beitragserhöhungen oder nach einem Versicherungsfall.
Wird die Frist versäumt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Achten Sie daher rechtzeitig auf Ihre Vertragslaufzeit und die geltende Kündigungsfrist.
Ja, der neue Vertrag sollte nahtlos an das Ende des alten Vertrages anknüpfen. Achten Sie darauf, dass kein Tag ohne Versicherungsschutz entsteht. Bei einem Versicherungsvergleich können Sie den Versicherungsbeginn entsprechend festlegen.