Wann sind Studenten über die Eltern mitversichert?
Der aktuelle Familienstatus des Studenten ist für die Gewährleistung des Versicherungsschutzes über die Familienversicherung entscheidend. Die Grundvoraussetzung für eine kostenfreie Mitversicherung ist, dass das studierende Familienmitglied noch unverheiratet ist oder sich nicht in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft befindet. Treffen diese Voraussetzungen zu, ist auch ein Student noch über die Familienversicherung abgesichert. Ein eigener Studententarif ist dann also nicht notwendig. Mehr dazu finden Sie in unseren Ratgebern zur Rechtsschutzversicherung, zum Berufsrechtsschutz und zum Erbrechtsschutz.
Es gibt in der Rechtsschutzversicherung daneben jedoch eine zeitliche Begrenzung für die Versicherbarkeit von Studenten. Der Schutz endet nämlich, sobald das Kind erstmalig einer auf Dauer angelegten beruflichen Beschäftigung nachgeht und hieraus eine leistungsbezogene Entlohnung erhält. Daraus folgt, dass Sie als unverheirateter Student während des Studiums zwar noch über die Familie abgesichert sind. Beginnen Sie im Anschluss daran allerdings eine berufliche, entgeltliche Tätigkeit, müssen Sie sich über eine eigene Rechtsschutzversicherung schützen lassen.
Voraussetzungen für Mitversicherung
- Student ist unverheiratet
- Keine eheähnliche Lebenspartnerschaft
- Keine dauerhafte berufliche Beschäftigung
- Elternteil hat einen Familientarif
Werden Leistungen für eine Studienplatzklage erbracht?
Oftmals kann es für einen Studenten besonders wichtig sein, dass die Kostendeckung für eine Studienplatzklage in dem Versicherungstarif inbegriffen ist. Die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren können bei einer solchen Klage schnell mehrere Hundert bis über tausend Euro erreichen. Relevant wird dies, wenn Sie bei einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus) nicht angenommen werden und Sie sich so notfalls noch mit dem verfügbaren Rechtsschutz einklagen müssen.
Ob die Leistungen versichert sind und die Kosten für eine Studienplatzklage übernommen werden, ist von dem jeweiligen Rechtsschutztarif abhängig. Viele Rechtsschutzversicherungen erbringen jedoch die Leistung. Um sicher zu gehen, können Sie den gesamten Leistungsumfang in den Versicherungsbedingungen oder in einem Tarifvergleich nachlesen. Die Leistungen für eine Studienplatzklage gehören zu dem sogenannten Verwaltungsrechtsschutz vor Gerichten. Ist die Kostenerstattung für gerichtliche Auseinandersetzungen aufgrund der Vergabe von Studienplätzen mitversichert, ist das entsprechend unter diesem Punkt in den Versicherungsbedingungen vermerkt. Eine eventuelle Wartezeit ist auch wiederum tarifabhängig. Hierbei gibt es Tarife ohne Wartezeit, aber auch Anbieter, bei denen Sie häufig rund 3 Monate versichert sein müssen, bevor Sie die Leistung für sich beanspruchen können. Wer also bereits absehen kann, dass eine Studienplatzklage nötig werden könnte, sollte den Schutz frühzeitig prüfen, damit eine mögliche Wartezeit zum Klagezeitpunkt bereits abgelaufen ist.
Tipp
Prüfen Sie vor Studienbeginn, ob der Familientarif Ihrer Eltern auch Studienplatzklagen über den Verwaltungsrechtsschutz abdeckt und ob eine Wartezeit gilt. So vermeiden Sie eine teure Versorgungslücke, falls die Zulassung verweigert wird.
Häufig gestellte Fragen zur Rechtsschutzversicherung für Studenten
Nicht unbedingt. Solange Sie unverheiratet sind und keine dauerhafte berufliche Tätigkeit ausüben, können Sie über den Familientarif Ihrer Eltern kostenfrei mitversichert sein. Erst mit dem Berufseinstieg benötigen Sie eine eigene Police.
Viele Tarife decken die Kosten einer Studienplatzklage über den Verwaltungsrechtsschutz ab. Die Wartezeit variiert je nach Anbieter; manche Tarife verzichten ganz darauf, andere sehen häufig rund 3 Monate vor. Prüfen Sie die genauen Versicherungsbedingungen.
Sobald Sie eine dauerhafte, entgeltliche berufliche Beschäftigung aufnehmen, endet die Mitversicherung über die Eltern. Sie müssen dann eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen, zum Beispiel einen günstigen Single-Tarif mit Berufsrechtsschutz.
Das hängt vom Umfang der Tätigkeit ab. Solange die Werkstudententätigkeit neben dem Studium ausgeübt wird und nicht als dauerhafte, auf Dauer angelegte berufliche Beschäftigung gilt, besteht der Versicherungsschutz über die Familie in der Regel weiter. Maßgeblich ist, ob das Studium oder die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht. Prüfen Sie die genauen Bedingungen Ihres Versicherers.