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Private Krankenversicherung: Abrechnung von Leistungen

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Leistungen, die von versicherten Personen in der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, werden von Ärzten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse des Patienten. In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung der Leistungen mit dem Versicherungsnehmer. Nach der Behandlung erstellt der Arzt eine Rechnung, die an den Versicherungsnehmer gesendet wird. Je nach Tarif wird die Arztrechnung dann vorerst selber beglichen und im Nachgang an die eigene private Krankenversicherung zur Abrechnung geschickt. Abhängig vom Tarif werden die entstandenen Arztkosten dann auf das Konto des Versicherungsnehmers überwiesen. Wie schnell die Leistungsabrechnung und die Überweisung bearbeitet wird, hängt wiederum von der Krankenversicherung ab.

Was ist der Regelhöchstsatz?

Wenn Sie privat versichert sind und einen Arzt aufsuchen, rechnet der Arzt im Normalfall zum Regelhöchstsatz ab. Der Regelhöchstsatz ist der 2,3-fache Satz der angewendeten Leistung. Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sollte die private Gesundheitsversicherung daher mindestens den 2,3-fachen Satz der GOÄ erstatten. Im Vergleich dazu erstattet die gesetzliche Krankenversicherung nur bis zum 1,7-fachen Satz. In Ausnahmefällen können Ärzte aus Kulanz auch für privatversicherte Personen zu einem geringeren Satz abrechnen, falls der Versicherungstarif keine besseren Leistungen zulässt. Ein solches Vorgehen sollte allerdings vor der Behandlung mit dem Arzt abgesprochen werden, um Missverständnisse im Nachhinein zu vermeiden.

Voraussetzungen für den Höchstsatz

In der privaten Krankenversicherung dürfen Ärzte neben dem Regelhöchstsatz auch bis zum Höchstsatz der GOÄ abrechnen. Damit der Höchstsatz allerdings verwendet werden darf, muss für die Behandlung ein vermehrter Aufwand getätigt worden sein. In der Abrechnung steht dann der 3,5-fache Satz für die entsprechende Behandlung und eine Begründung, warum der Höchstsatz verwendet wurde. Durch die Leistungsabrechnung mit dem Höchstsatz wird die ärztliche Behandlung teurer. Als Privatpatient sollten Sie daher darauf achten, dass zusätzliche Leistungen nicht unbegründet angerechnet werden.

Was gilt bei Honorarvereinbarungen?

Für besondere Behandlungen rechnen manche Ärzte auch über dem 3,5-fachen Satz nach der GOÄ ab. Die Behandlung des Patienten erfolgt dann anhand einer sogenannten Honorarvereinbarung. In solchen Fällen muss jeder Arzt vorab eine schriftliche Genehmigung des Patienten einholen, da hierbei oft eigene Zuzahlungen entstehen. Die private Krankenversicherung bietet Tarife an, die auch in solchen Fällen einen Versicherungsschutz bieten. Versicherte müssen oft die Einwilligung vor der Behandlung von der Krankenversicherung einholen, damit die Erstattungsfähigkeit der ärztlichen Leistung geprüft werden kann.

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