Grundlagen des Beihilfeanspruchs
Die genauen Sätze sind immer von den familiären Verhältnissen eines Beihilfeberechtigten abhängig. So gibt es beispielsweise unterschiedliche Regelungen, wenn nur ein Kind oder mehr Kinder Teil Ihrer Gesundheitsversicherung ist bzw. sind. Bei zwei oder mehr Kindern steigt oft der Beihilfesatz. Mehr dazu finden Sie in unseren Ratgebern zur PKV-Abrechnung, zur PKV für Angestellte und zur Beitragsentlastung PKV.
Darüber hinaus gibt es auch eine Ausnahme bei verheirateten Personen, die beide aufgrund der beruflichen Tätigkeit beihilfeberechtigt sind. Dabei hat dann nur einer der Ehegatten eine Berechtigung auf den höheren Beihilfesatz von 70 Prozent.
Desweiteren können berufstätige Ehegatten nur dann Beihilfe bekommen, wenn sie unter einem bestimmten jährlichen Einkommen verdienen. Die Einkommensgrenze unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Liegt das Einkommen über der jeweiligen Grenze, müssen sie sich eigenständig voll krankenversichern.
Getrennt lebende Ehepartner haben nur dann ein Anrecht auf Beihilfe, wenn sie auch einen Unterhaltsanspruch geltend machen können. Kommt es zu einer Scheidung, entfällt in der Regel der Beihilfeanspruch.
Gut zu wissen: Die Beihilfesätze des Bundes gelten als Orientierung. Viele Bundesländer folgen diesen Sätzen, einige (wie Bremen und Hessen) weichen jedoch mit individuellen Staffelungen ab.
Übersicht der Beihilfe nach Bundesland
Im Folgenden sind die genauen Prozentsätze der jeweiligen Bundesländer aufgelistet. Die meisten Bundesländer folgen den Beihilfesätzen des Bundes (50/70/70/70/80). Baden-Württemberg, Bremen und Hessen weichen mit eigenen Regelungen ab.
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg weicht von der Bundesregelung ab: alle Personengruppen erhalten pauschal 50% Beihilfe (außer Kinder und Waisen mit 80%).
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 50% |
| Pensionär | 50% |
| Ehepartner | 50% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Bayern
Bayern folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Berlin
Berlin folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Brandenburg
Brandenburg folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Bremen
Bremen verwendet ein gestaffeltes Modell nach Kinderzahl.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 1 Kind | 55% |
| Eltern mit 2 Kindern | 60% |
| Eltern mit 3 Kindern | 65% |
| Eltern mit 4 Kindern | 70% |
| Pensionär | 60% bis 80% |
| Ehepartner | 55% bis 70% |
| Kinder und Waisen | 55% bis 70% |
Hamburg
Hamburg folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Hessen
Hessen verwendet ebenfalls ein gestaffeltes Modell mit besonders hohen Maximalsätzen.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 1 Kind | 55% |
| Eltern mit 2 Kindern | 60% |
| Eltern mit 3 Kindern | 65% |
| Eltern mit 4 Kindern | 70% |
| Pensionär | 60% bis 85% |
| Ehepartner | 55% bis 85% |
| Kinder und Waisen | 55% bis 85% |
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Niedersachsen
Niedersachsen folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Saarland
Saarland folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Sachsen
Sachsen folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Thüringen
Thüringen folgt der Bundesregelung der Beihilfesätze.
| Personengruppe | Beihilfesatz |
|---|---|
| Ledige Beihilfeberechtigte | 50% |
| Eltern mit 2 oder mehr Kindern | 70% |
| Pensionär | 70% |
| Ehepartner | 70% |
| Kinder und Waisen | 80% |
Wie werden restliche Krankheitskosten abgesichert?
Der verbleibende Prozentsatz, der über die Beihilfe nicht gedeckt ist, muss über eine Krankenversicherung abgesichert werden. Die beihilfeberechtigte Person hat hier die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Die Versicherungsbeiträge können sich dabei wesentlich unterscheiden.
Da die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) lediglich einkommensabhängige Tarife anbietet, zahlen Beihilfeberechtigte hier im Normalfall mehr als in der privaten Krankenversicherung.
Die sogenannten Beihilfetarife der privaten Krankenversicherungen (PKV) decken nur den Teil ab, der von der Beihilfe nicht erstattet wird. Da die Krankheitskosten für den Versicherer nur teilweise getragen werden, sind die Beiträge deutlich günstiger als in der GKV — und die Tarife können sich auf die tatsächlichen Bedürfnisse von Beamten anpassen.
GKV für Beamte
Einkommensabhängig- Voller Beitrag (kein Restkostentarif möglich)
- Höhere monatliche Kosten
- Nur sinnvoll bei Vorerkrankungen
PKV mit Beihilfetarif
Restkostenabsicherung- Nur Restkosten werden versichert
- Deutlich günstigere Beiträge
- Individuell an Beihilfesatz angepasst
Häufig gestellte Fragen zu Beihilfesätzen
Bei einer Änderung des Familienstands (Heirat, Geburt eines Kindes, Scheidung) ändert sich in der Regel auch Ihr Beihilfesatz. Sie müssen die Änderung Ihrem Beihilfeträger melden. Gleichzeitig sollten Sie Ihren PKV-Restkostentarif anpassen lassen, damit er den neuen Beihilfesatz ergänzt.
Nicht automatisch. Der Ehepartner eines Beamten ist nur dann beihilfeberechtigt, wenn sein eigenes Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Diese Grenze variiert je nach Bundesland. Liegt das Einkommen darüber, muss sich der Ehepartner eigenständig voll krankenversichern.
Baden-Württemberg hat sich für ein vereinfachtes Modell entschieden, bei dem alle aktiven Beamten und deren Angehörige (außer Kinder) den gleichen Beihilfesatz von 50% erhalten. Dies unterscheidet sich von der Bundesregelung, die nach Familienstand differenziert.
Ein Beihilfeergänzungstarif ist ein spezieller PKV-Baustein, der Kosten abdeckt, die weder von der Beihilfe noch vom regulären Restkostentarif erstattet werden — beispielsweise bei Leistungen, die der Beihilfeträger nicht anerkennt oder nur teilweise übernimmt.