Allgemeine und besondere Wartezeit im Vergleich

Wartezeiten gibt es nur in der PKV, weil deren Beiträge risikoabhängig kalkuliert werden und auf einer Gesundheitsprüfung beruhen. Die Wartezeit soll verhindern, dass Versicherte erst bei akutem Behandlungsbedarf eintreten und sofort hohe Leistungen abrufen. Die PKV unterscheidet dabei zwei Wartezeiten, die sich in Dauer und betroffenen Leistungen unterscheiden. Mehr dazu finden Sie in unseren Ratgebern zur PKV-Abrechnung, zur PKV für Angestellte und zur PKV für Beamte.

Allgemeine Wartezeit

3 Monate
  • Gilt ab Beginn der PKV
  • Betrifft alle regulären Leistungen
  • Kosten innerhalb der Wartezeit selbst zu tragen

Besondere Wartezeit

8 Monate
  • Entbindung
  • Kieferorthopädie und Psychotherapie
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz

Sollten sich Frauen aktuell in einer Schwangerschaft befinden, dann sollten sie vorher genau prüfen, inwiefern sie die Entbindung mitversichern können. Es gibt nämlich bestimmte Ausnahmen, bei denen sowohl die allgemeine als auch die besondere Wartezeit wegfällt.

Wann fällt die Wartezeit weg?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen Sie die private Krankenversicherung komplett ohne Wartezeit beginnen können oder in denen die Wartezeit während der Vertragslaufzeit wegfällt.

Übersicht: Wann entfallen die Wartezeiten?
Situation Allgemeine Wartezeit Besondere Wartezeit
Unfall Entfällt Bleibt bestehen
Eheschließung (binnen 2 Monaten) Entfällt Bleibt bestehen
Ärztliches Zeugnis Entfällt Entfällt
Wechsel von GKV oder anderer PKV Entfällt Entfällt
Geburt oder Adoption eines Kindes Entfällt Entfällt

Tipp: Auf Ihren Wunsch können Sie die Wartezeiten mit einer ärztlichen Untersuchung vermeiden. Lassen Sie sich vorher die richtigen Arztberichte von Ihrem Versicherungsberater aushändigen, da jede PKV unterschiedliche Anforderungen stellt.

Anrechnung der Vorversicherungszeit

Bei einem Wechsel der Krankenversicherung wird die ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Wer zuvor durchgehend versichert war, startet beim neuen Anbieter also in der Regel ohne erneute Wartezeit. Voraussetzung ist, dass Sie den neuen Versicherungsschutz innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Vorversicherung beantragen.

Die neue Krankenversicherung muss dann unmittelbar nach dem Ende der alten Versicherung beginnen. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausscheiden und bisher Heilfürsorge empfangen konnten.

Neugeborene und adoptierte Kinder

Wird ein Kind geboren oder adoptiert, ist der Versicherungsschutz sofort ohne Wartezeit gültig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate bei der PKV versichert ist und die Anmeldung spätestens innerhalb von zwei Monaten rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf allerdings nicht höher sein als der Schutz des Elternteils. Adoptierte Kinder müssen außerdem noch minderjährig sein.

Häufig gestellte Fragen zur Wartezeit in der PKV

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate ab Beginn der privaten Krankenversicherung. Innerhalb dieser Zeit müssen Privatpatienten anfallende ärztliche Leistungen selbst tragen. Der volle Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf der drei Monate.

Die besondere Wartezeit von acht Monaten betrifft folgende Leistungen: Entbindung, Kieferorthopädie, Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz. Diese können erst nach Ablauf der acht Monate in Anspruch genommen werden.

Ja, die Wartezeit kann durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand umgangen werden. Ebenso entfällt die Wartezeit beim Wechsel von einer anderen Krankenversicherung oder bei Geburt bzw. Adoption eines Kindes. Bei einem Unfall entfällt nur die allgemeine Wartezeit.

Nein, die gesetzliche Krankenversicherung kennt keine Wartezeiten. Versicherte sind ab dem Versicherungsbeginn sofort vollständig versichert. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur privaten Krankenversicherung.

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