Leistungstabelle der Gliedertaxe

Die folgende Tabelle gibt Ihnen Auskunft darüber, welche Invaliditätsgrade durch die Risikoversicherung laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft bei welcher Verletzung angerechnet werden.

Bei einer ärztlich nachgewiesenen kompletten Funktionsunfähigkeit oder einem Verlust der Körperbestandteile wird der volle Prozentsatz von der vereinbarten Versicherungssumme an den Versicherten ausgezahlt. Sind Körperteile laut Auskunft eines Arztes nur teilweise beeinträchtigt, wird die Versicherungsleistung je nach Schwere der Invalidität anteilig angepasst. Bestand an dem betroffenen Körperteil bereits vor dem Unfall eine Vorschädigung, kann ein sogenannter Mitwirkungsanteil den anrechenbaren Invaliditätsgrad und damit die Leistung mindern.

Gliedertaxe: Invaliditätsgrad nach Körperteil
Körperteil Invaliditätsgrad
Arm im Schultergelenk70 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks60 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels60 %
Hand im Handgelenk55 %
Bein bis unterhalb des Knies50 %
Auge50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels45 %
Fuß40 %
Gehör auf einem Ohr30 %
Daumen20 %
Zeigefinger10 %
Geruchssinn10 %
Finger außer Zeigefinger5 %
Geschmackssinn5 %
Großer Zeh5 %
Kleiner Zeh2 %

Gliedertaxe-Rechner

Schätzen Sie die Invaliditätsleistung für ein betroffenes Körperteil.

10.000 € 500.000 €
Teilweise Vollverlust (100 %)

Anrechenbarer Invaliditätsgrad

Geschätzte Invaliditätsleistung

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Berechnung ohne Progression: Grundsumme × Invaliditätsgrad × Funktionsbeeinträchtigung. Mit einer vereinbarten Progression fällt die Leistung bei hohen Invaliditätsgraden deutlich höher aus. Sind mehrere Körperteile betroffen, werden die Grade addiert (ohne Progression maximal 100 %). Eine Vorschädigung (Mitwirkungsanteil) kann die Leistung mindern. Die genauen Werte legt jeder Versicherer in seiner eigenen Gliedertaxe fest.

Beispiele zur Versicherungsleistung

Beispiel 1

Die vereinbarte Grundsumme liegt bei 100.000 Euro. Aufgrund eines Unfalls geht ein Teil vom Bein unterhalb des Knies verloren. Laut der Gliedertaxe liegt der Invaliditätsgrad bei 50 %. Die private Unfallversicherung leistet nun eine Geldsumme in Höhe von 50.000 Euro an den Versicherungsnehmer.

Beispiel 2

Die vereinbarte Grundsumme liegt bei 100.000 Euro. Die linke Schulter hat nach einem Unfall eine Bewegungseinschränkung von 50 %, wodurch der gesamte Arm mit betroffen ist. Der Daumen der rechten Hand geht zusätzlich komplett verloren.

Die Invaliditätsleistung des linken Arms beträgt dann die Hälfte des Basis-Invaliditätsgrades von 70 %, also 35 %. Für den linken Arm werden 35.000 Euro ausgezahlt. Hinzu kommt die Leistung für den Daumen an der rechten Hand. Da es ein kompletter Verlust ist, werden die vollen 20 % angerechnet. Die Auszahlung beträgt hierfür 20.000 Euro. Insgesamt werden dem Versicherungsnehmer in diesem Fall 55.000 Euro ausgezahlt.

Progression bei schweren Schädigungen

Bei Einschluss einer Progression wird der mit der Gliedertaxe ermittelte Wert nicht linear, sondern überproportional in eine Leistung umgerechnet. Je schwerer die Invalidität, desto stärker steigt der ausgezahlte Anteil der Grundsumme. So bleibt die Leistung bei kleinen Invaliditätsgraden moderat, während sie bei gravierenden Folgen deutlich anwächst — genau dort, wo die finanzielle Belastung am größten ist.

Übliche Progressionsstufen sind 225 %, 350 % oder 500 %; sie geben an, bis zu welchem Vielfachen der Grundsumme die Leistung bei voller Invalidität ansteigen kann. Die Art und Höhe der Progression können Sie bei einem Versicherungsvergleich selbst festlegen, je nachdem wie Sie die Gliedertaxe verbessern möchten und welchen Tarif Sie wählen.

Tipp

Vergleichen Sie die Gliedertaxen verschiedener Versicherer genau. Besonders bei häufig betroffenen Körperteilen wie Händen oder Knien können die Invaliditätsgrade von Tarif zu Tarif spürbar abweichen — ein höherer Wert in der Gliedertaxe bedeutet im Leistungsfall eine entsprechend höhere Auszahlung.

Leistung bei Tod der versicherten Person

Wenn die versicherte Person stirbt, bevor Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung geltend gemacht wurden, bleibt der Anspruch auf die Versicherungsleistung trotzdem bestehen. Die Höhe der Leistung wird in diesem Fall ebenso nach dem Invaliditätsgrad berechnet, der aufgrund des Unfalls eingetreten wäre. Der Invaliditätsgrad muss dann auch von einem fachgerechten Arzt festgestellt werden.

Zusätzlich können Sie in den Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung noch eine Todesfallleistung einbinden. Dieser Zusatzschutz tritt dann in Kraft, sobald die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach einem Unfall verstirbt.

Häufig gestellte Fragen zur Gliedertaxe

Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, die jedem Körperteil einen Invaliditätsgrad in Prozent zuordnet. Dieser Wert bestimmt, welcher Anteil der Versicherungssumme bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ausgezahlt wird.

Bei nur teilweiser Beeinträchtigung wird der Invaliditätsgrad anteilig berechnet. Zum Beispiel: Bei 50 % Bewegungseinschränkung eines Arms (Basis 70 %) beträgt der Invaliditätsgrad 35 % und die Leistung entsprechend.

Ja, wenn mehrere Körperteile durch einen Unfall betroffen sind, werden die einzelnen Invaliditätsgrade addiert. Die Gesamtleistung kann jedoch nie mehr als 100 % der Versicherungssumme betragen (ohne Progression).

Jeder Versicherer kann eigene Gliedertaxe-Werte festlegen. Es lohnt sich, die Werte genau zu vergleichen, da die Unterschiede bei der Leistung erheblich sein können — besonders bei häufig betroffenen Körperteilen.

Eine private Unfallversicherung kennt in der Regel keine Wartezeit, sodass der Schutz ab dem ersten Tag besteht. Die nach der Gliedertaxe berechnete Invaliditätsleistung wird allerdings erst fällig, wenn ein Arzt den dauerhaften Invaliditätsgrad festgestellt hat — meist innerhalb der im Vertrag genannten Fristen nach dem Unfall.