Wer ist in der GKV pflichtversichert?

Die Pflichtversicherung betrifft vor allem Arbeitnehmer, deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Hier eine Übersicht der wichtigsten Gruppen: Mehr dazu finden Sie in unseren Ratgebern zum Zusatzbeitrag der Krankenkasse, zur gesetzliche Krankenversicherung und zum Bonusprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung.

Pflichtversicherte Personengruppen

Angestellte mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Auszubildende, Arbeiter und Praktikanten
Studenten (mit Befreiungsmöglichkeit in den ersten 3 Monaten)
Bestimmte Selbstständige (Künstler, Publizisten, Landwirte)
Rentner (wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens überwiegend GKV-versichert waren)

Ausnahmen bei einer Selbstständigkeit

Bei einer Selbstständigkeit gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, in denen man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss:

Pflichtversicherung bei Selbstständigen
Berufsgruppe Pflichtversicherung über Voraussetzung
Künstler und Publizisten Künstlersozialkasse (KSK) Hauptberuflich künstlerisch/publizistisch tätig
Landwirte Krankenversicherung der Landwirte Landwirtschaft als hauptberufliche Tätigkeit
Nebenberuflich Selbstständige Reguläre GKV Hauptberuf als Angestellter unter der JAEG

Sind Sie zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer selbstständig? Dann muss geprüft werden, welcher Job hauptberuflich ausgeübt wird. Sofern Sie überwiegend als Angestellter arbeiten, dann sind Sie auch weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit wird lediglich als zusätzliche Einnahmen berücksichtigt.

Pflichtversicherung für Angestellte

Ist das Einkommen eines Angestellten unter der Pflichtversicherungsgrenze, ist man immer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ausnahmen gibt es nur, wenn Angestellte bereits mal über der Grenze verdient haben und sich bei Unterschreiten der Grenze von der Pflichtversicherung befreien ließen.

Entscheidend ist dabei nicht das Monatsgehalt, sondern das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Die Pflicht endet erst, wenn dieses Entgelt die jährlich angepasste Jahresarbeitsentgeltgrenze ein volles Kalenderjahr lang überschreitet und auch im Folgejahr darüber liegt — ein einmaliger Bonus oder eine kurzzeitige Gehaltserhöhung hebt die Versicherungspflicht also nicht auf.

Gut zu wissen: Die Höhe der Pflichtversicherungsgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) variiert nahezu jedes Jahr. Maßgeblich hierfür ist das jährliche Bruttoeinkommen eines Angestellten. Die Pflichtversicherung gilt genauso für Auszubildende, Arbeiter und Praktikanten.

Studenten dürfen sich befreien lassen

Sobald ein Studium beginnt, ist man generell in der GKV pflichtversichert. Als Student kann man sich allerdings innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung wechseln.

Achtung: Sind Sie erst mal von der Versicherungspflicht ausgeschieden, müssen Sie während des gesamten Studiums in der privaten Krankenversicherung bleiben. Diese Entscheidung ist während der Studienzeit nicht rückgängig zu machen.

Häufig gestellte Fragen zur Pflichtversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer in der GKV pflichtversichert sind. Sie wird jährlich angepasst. Erst wenn Ihr Bruttoeinkommen diese Grenze ein volles Jahr überschreitet, werden Sie zum freiwilligen Mitglied und können in die PKV wechseln.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in bestimmten Fällen möglich — zum Beispiel für Studenten innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn oder für Arbeitnehmer, die bereits zuvor über der JAEG verdient haben. Die Befreiung ist in der Regel unwiderruflich.

Wenn Ihr Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze ein volles Kalenderjahr lang übersteigt, endet die Pflichtversicherung zum 1. Januar des Folgejahres. Sie werden dann automatisch zum freiwilligen Mitglied in der GKV und können alternativ in die PKV wechseln.

Nein, bei einem Minijob bis zur jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze besteht keine eigene Krankenversicherungspflicht. Der maßgebliche Betrag ist seit Oktober 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird daher regelmäßig angepasst. Minijobber müssen anderweitig versichert sein — etwa über die Familienversicherung, als Student oder über eine hauptberufliche Tätigkeit. Der Arbeitgeber zahlt lediglich einen Pauschalbeitrag.

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