Ist die Hausratversicherung steuerlich absetzbar?
Die Hausratversicherung ist in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Hat der/die Versicherte jedoch ein Arbeitszimmer in der Wohnung, das hauptsächlich beruflich genutzt wird, so ist die Hausratversicherung teilweise steuerlich absetzbar. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
- Das Arbeitszimmer gehört zur Privatwohnung
- Es handelt sich um ein eigenständiges Zimmer
- Beruflich benötigte Gegenstände sind die Hauptausstattung
- Die Nutzung erfolgt nachweislich zu 90 % beruflich
Warum ist die Hausratversicherung nicht generell absetzbar? Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung, das bedeutet, dass sie dem Schutz von privatem Eigentum dient. Vorsorgeversicherungen, die die Gesundheit und das Vermögen schützen, können im Gegensatz dazu steuerlich geltend gemacht werden — zum Beispiel die Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Ist die Hausratversicherung bei Homeoffice steuerlich absetzbar?
Für das steuerliche Absetzen der Hausratversicherung im Falle von Home Office gelten strikte Regeln. So kann die Steuer nur abgesetzt werden, wenn die versicherte Person das Büro für die Vor- bzw. Nachbereitung der beruflichen Tätigkeit benötigt oder gar ganz von zuhause arbeitet. Zudem muss es sich beim Arbeitszimmer um ein separates Zimmer in der privaten Wohnung handeln und hauptsächlich mit arbeitsrelevanten Gegenständen ausgestattet sein.
Wo muss die Hausratversicherung in der Steuererklärung eingetragen werden?
Wo die Hausratversicherung in der Steuererklärung eingetragen werden muss, hängt von der beruflichen Situation der versicherten Person ab. Arbeitnehmer/innen müssen den Versicherungsbeitrag in der Anlage N unter Werbungskosten angeben.
Welcher Anteil der Hausratversicherung ist steuerlich absetzbar?
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so kann die versicherte Person einen Teil der Hausratversicherung steuerlich absetzen. Wie hoch der anrechenbare Betrag ist, hängt von der Größe der gesamten Wohnung und des Arbeitszimmers sowie der Höhe des jährlichen Versicherungsbeitrages ab. Basierend auf diesen Angaben wird folgende Rechenformel angewendet:
Berechnung des absetzbaren Anteils
Arbeitszimmer (m²) × Jahresbeitrag ÷ Wohnungsgröße (m²)
Beispiel: Frank M. ist selbständig und arbeitet von zuhause aus. Seine Wohnung ist 100 m² groß und das Arbeitszimmer nimmt hiervon 10 m² ein. Insgesamt zahlt er jährlich 90 € für seine Hausratversicherung. Rechnung: 10 m² × 90 € ÷ 100 m² = 9 € steuerlich absetzbar.
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Wer kann die Hausratversicherung steuerlich absetzen?
Grundsätzlich kann die Hausratversicherung von jeder Person steuerlich abgesetzt werden, die in der Privatwohnung über ein Arbeitszimmer verfügt, das beruflich genutzt wird. Im Regelfall betrifft dies jedoch ausschließlich bestimmte Personengruppen.
Hierzu gehören Selbstständige und angestellte Heimarbeiter, bei denen der Großteil der Arbeit im häuslichen Büro verrichtet wird. Auch andere Berufsgruppen wie z.B. Lehrer/innen und Außendienstmitarbeiter/innen, die ein Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen, gehören dazu.
Hinweis: Sowohl Eigentümer als auch Mieter können die Hausratversicherung von der Steuer absetzen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Für keine dieser beiden Personengruppen gelten besondere Regeln bzw. Voraussetzungen.
Hausratversicherung als Studierender steuerlich absetzen
Auch Studierende können ihre Hausratversicherung grundsätzlich steuerlich absetzen. Voraussetzung ist auch hier, dass sie über ein eigenständiges Arbeitszimmer verfügen und dieses hauptsächlich zum Lernen nutzen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so können Studierende die Versicherung als Sonderausgaben absetzen. Worauf es beim Versicherungsschutz im Studium ankommt, lesen Sie unter Hausratversicherung für Studenten.
Hausratversicherung als Vermieter/in steuerlich absetzen
Zwar ist die Vermietung von Immobilien eine berufliche Tätigkeit, doch können Vermieter/innen die Hausratversicherung nicht steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Personen, die über ein privates Arbeitszimmer verfügen, von dem aus sie die Aufgaben rund um die Vermietung erledigen. Grund dafür ist, dass die Quelle des Einkommens die Immobilie ist und nicht die am Schreibtisch verrichtete Arbeit.
| Personengruppe | Absetzbar? | Wo eintragen? |
|---|---|---|
| Selbstständige | Ja, bei Arbeitszimmer | Betriebsausgaben |
| Arbeitnehmer/innen | Ja, bei Arbeitszimmer | Anlage N (Werbungskosten) |
| Studierende | Ja, bei Arbeitszimmer | Sonderausgaben |
| Vermieter/innen | Nein | — |
Wie kann die Hausratversicherung steuerlich abgesetzt werden?
Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Hausratversicherung steuerlich absetzen. Selbstverständlich müssen diese Personen dem Finanzamt nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Hierfür müssen folgende Angaben gemacht bzw. Belege eingereicht werden:
Benötigte Nachweise
Nachweis über die Gesamtwohnfläche und die Größe des Arbeitszimmers.
Nachweis über die geleisteten Beiträge der Hausratversicherung.
Abhängig von der beruflichen Situation: Selbständige tragen es bei den Betriebsausgaben ein, Arbeitnehmer/innen in der Anlage N, Studierende bei den Sonderausgaben.
Die Eintragung der Hausratversicherung in der Steuererklärung erfolgt unabhängig davon, ob Sie die Erklärung in Papierform oder elektronisch über ELSTER abgeben.
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Häufig gestellte Fragen zur Hausratversicherung und Steuer
In der Regel nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie ein Arbeitszimmer in Ihrer Privatwohnung haben, das zu mindestens 90 % beruflich genutzt wird. In diesem Fall können Sie einen anteiligen Betrag der Versicherung absetzen.
Die Formel lautet: Arbeitszimmer (m²) × Jahresbeitrag ÷ Wohnungsgröße (m²). Beispiel: Bei einem 10 m² Arbeitszimmer in einer 100 m² Wohnung und 90 € Jahresbeitrag sind 9 € absetzbar.
Nein. Obwohl die Vermietung eine berufliche Tätigkeit ist, können Vermieter/innen die Hausratversicherung nicht steuerlich absetzen. Der Grund: Die Einkommensquelle ist die Immobilie selbst, nicht die Schreibtischarbeit.
Das hängt von Ihrer beruflichen Situation ab: Selbständige tragen den Betrag bei den Betriebsausgaben ein, Arbeitnehmer/innen in der Anlage N unter Werbungskosten, und Studierende bei den Sonderausgaben.
Ja, aber nur unter strengen Bedingungen: Sie benötigen ein separates Zimmer in der Privatwohnung, das hauptsächlich mit arbeitsrelevanten Gegenständen ausgestattet ist und für die Vor-/Nachbereitung der beruflichen Tätigkeit oder vollständig für die Arbeit genutzt wird.