Wann kann ich die Gebäudeversicherung wechseln?
Laut den allgemeinen Versicherungsbedingungen gibt es mehrere Anlässe, zu denen Sie die Wohngebäudeversicherung wechseln dürfen. Unterschieden wird hierbei zwischen einem Wechsel unter Einhaltung der standardmäßigen Kündigungsfrist, bei einer Beitragserhöhung und bei einem Eigentümerwechsel. Die folgenden Regelungen müssen Sie dabei beachten.
Wechsel zum Jahresende
Bei Versicherungsverträgen verlängert sich die Laufzeit in der Regel immer um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht vorher fristgerecht den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Genauso verhält es sich auch bei der Hausversicherung. Ein Wechsel ist dann nur möglich, wenn Sie die vereinbarte Wechselfrist einhalten. Um einen Rabatt in der Sachversicherung zu bekommen, können Sie bei dem Vertragsabschluss eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren abschließen. Das ist aber kein Muss. Sofern Sie als Gebäudeeigentümer einen solchen Dreijahresvertrag haben, können Sie frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres den Anbieter wechseln. Etwas früher ist der Wechsel bei Verträgen ohne Vertragslaufzeit möglich. Hier dürfen Sie schon zum Ende des ersten Versicherungsjahres den Anbieter wechseln.
Beispiele zum Versicherungswechsel
Der erstmalige Versicherungsbeginn war zum Beispiel am 01.07. eines Jahres. Der Versicherungstarif sieht nun vor, dass Sie immer zum Ende des Versicherungsjahres kündigen können. Die Kündigung muss spätestens am 31.03. bei der Wohngebäudeversicherung eingehen. Der neue Vertrag beginnt somit zum 01.07. des jeweiligen Jahres. Viele Wohngebäudeversicherungen haben in ihren Versicherungsbedingungen allerdings auch festgelegt, dass der Wechsel nur zum Ende des Kalenderjahres erlaubt ist. Dabei ist es egal, wann Sie den Vertrag erstmalig abgeschlossen haben. Die Kündigung muss dann immer spätestens am 30.09. bei dem Anbieter eingehen, damit der Wechsel dann zum 01.01. des Folgejahres möglich ist.
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Die Wohngebäudeversicherung hat die Möglichkeit, den Versicherungsbeitrag aufgrund interner oder externer Gründe zu erhöhen. Solche Ereignisse liegen zum Beispiel vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres mehr Schadensfälle verursacht wurden als es die Versicherungsgesellschaft geplant hat. Um die entstandenen Mehrkosten auszugleichen, ist eine Erhöhung des Beitrags notwendig. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer rechtfertigt allerdings keine Vertragskündigung. Als Versicherungsnehmer haben Sie dann das Recht, den bestehenden Tarif zu kündigen und die Wohngebäudeversicherung zu wechseln. Wichtig dabei ist, dass Sie die Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Die Frist beginnt ab Zugang des Erhöhungsschreibens. Der Wechsel ist dann zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Beitragserhöhung eingetreten wäre. Daneben können sich die Beiträge der Gebäudeversicherung auch erhöhen, wenn vorher eine Gefahrerhöhung stattgefunden hat. Dazu können zum Beispiel Umbaumaßnahmen durch den Eigentümer oder ein Leerstand von Gebäudeteilen zählen. Wenn sich der Versicherungsbeitrag dadurch um mehr als 10 Prozent erhöht, besteht auch hier eine einmonatige Kündigungsfrist. Der Tarifwechsel ist dann sofort möglich.
Versicherungswechsel nach Hauskauf
Nahezu alle Eigentümer haben ihre Gebäude über die Wohngebäudeversicherung abgesichert, um sich vor den versicherten Gefahren zu schützen. Bei dem Kauf einer Immobilie gehen automatisch die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages auf den Käufer über, sobald der neue Eigentümer im Grundbuch vermerkt wurde. Der Verkauf muss dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden. Der Käufer kann dann entscheiden, ob er den Tarif behalten oder zu einem anderen Versicherungsanbieter wechseln möchte. Bei dem Eigentümerwechsel hat der Käufer das Recht den Vertrag innerhalb eines Monats aufzuheben. Er kann dabei bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zum Schluss der derzeitigen Versicherungsperiode wirksam wird. Erfährt der neue Eigentümer erst zu einem späteren Zeitpunkt das Bestehen einer Gebäudeversicherung, beginnt die einmonatige Aufhebungsfrist ab diesem Moment.