Wie können Sie die Schadenfreiheitsklasse erfragen?

Die Auskunftspflicht ist im § 5 Abs. 7 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) festgelegt. Dort ist niedergeschrieben, dass der Versicherer bei einer Beendigung des Versicherungsvertrages eine hinreichende Bestätigung über die Dauer der Vertragslaufzeit, Einstufung der Schadenfreiheitsklasse und eventuelle Unfallschäden aushändigen muss. Die Versicherungsunternehmen schicken dann die Bestätigung üblicherweise direkt an die neue Versicherungsgesellschaft. Die Höhe der Schadenfreiheitsklassen dürfen Sie telefonisch oder schriftlich direkt bei Ihrer Versicherung erfragen. Mehr dazu finden Sie in unseren Ratgebern zur SF-Klasse für Fahranfänger, zur SF-Klasse nach Fahrpause und zur SF-Klassen-Rückstufung.

Tipp: Sie haben ein gesetzliches Auskunftsrecht nach § 5 Abs. 7 PflVG. Ihre Versicherung ist verpflichtet, Ihnen die SF-Klasse mitzuteilen -- egal ob telefonisch, per E-Mail oder schriftlich.

Welche Auskunft wird erbracht?

Im Rahmen der Auskunftspflicht werden nur tatsächliche Schadenverläufe berücksichtigt. Konnte der Versicherungsnehmer in eine bessere Schadenfreiheitsklasse, zum Beispiel aufgrund einer Sondereinstufung bei Vertragsbeginn oder durch Eingreifen des Rabattschutzes während der Vertragslaufzeit eingeteilt werden, wird dies auf der Auskunft nicht gesondert mit aufgeführt. Die Kfz-Versicherung übermittelt die folgende Daten, wenn die Schadenfreiheitsrabatte an eine andere Versicherung übertragen oder von dem Versicherungsnehmer schriftlich angefordert werden:

Übermittelte Daten

  • Art und Verwendung des Fahrzeugs
  • Beginn und Ende des Versicherungsvertrages
  • Schadenverlauf des Autos
  • Einstufung der SF-Klasse
  • Gegebenenfalls Unterbrechungen der Versicherungszeit
  • Auflösung von Rückstellungen für Schäden
  • Vorherige Auskunftserteilungen

Rabattübertragung bei einem Versicherungswechsel

Für die Berechnung eines neuen Versicherungstarifs können Sie die bisherige Schadenfreiheitsklasse verwenden. Bei der Antragstellung geben Sie dann einfach die Versicherungsnummer der alten Versicherung an, damit die neue Versicherung die Rabattklasse dort anfragen kann. Nachdem die neue Autoversicherung die Bestätigung von der alten Versicherung erhalten hat, kann die passende Einstufung übernommen werden. Dadurch wird der Beitrag, der bei Antragstellung unter Angabe der korrekten SF-Klasse berechnet wurde, gewährleistet.

Häufig gestellte Fragen zur SF-Klasse erfragen

Sie können Ihre Schadenfreiheitsklasse telefonisch oder schriftlich bei Ihrer aktuellen oder letzten Kfz-Versicherung erfragen. Auch auf Ihrem Versicherungsschein oder der letzten Beitragsrechnung ist die SF-Klasse in der Regel vermerkt.

Ja, nach § 5 Abs. 7 PflVG ist die Versicherung gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine Bestätigung über die Vertragslaufzeit, die SF-Klasse und eventuelle Schäden auszuhändigen. Dies gilt insbesondere bei Beendigung des Vertrages.

In der Regel ja. Wenn Sie bei Antragstellung die alte Versicherungsnummer angeben, holt die neue Versicherung die Schadenfreiheitsklasse direkt bei der Vorversicherung ein. Sie müssen sich dann um nichts weiter kümmern.

Nein, in der Teilkaskoversicherung gibt es keine Schadenfreiheitsklassen. Diese existieren nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung, da Teilkaskoschäden in der Regel nicht vom Fahrer beeinflussbar sind.

Weitere Themen zur Schadenfreiheitsklasse